Werde Mitglied im Fun Beuel e.V.
Fun Beuel e.V. ist ein engagierter Karnevalsverein, der 2024 gegründet wurde. Unser Ziel ist es, den Rheinischen Karneval zu fördern und die traditionelle Beueler Weiberfastnacht zu feiern. Wir bringen Menschen zusammen und schaffen unvergessliche Erlebnisse durch unsere Veranstaltungen und Gemeinschaftsaktivitäten.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder beträgt 120 € und für inaktive Mitglieder 30 € (unter 18-jährige sind automatisch inaktive Mitglieder).
Der Mitgliedsbeitrag kann monatlich, halbjährlich oder jährlich gezahlt werden.
Dafür einfach den verlinkten Mitgliedsantrag und Einverständniserklärung ausfüllen und an anmeldung@fun-beuel.de schicken.
Unsere Satzung
Dies ist die derzeit gültige Fassung der Satzung des Fun Beuel e.V., beschlossen am 05.02.2025.
Hinweis: Diese Online-Version der Satzung dient der Information. Verbindlich ist die beim Amtsgericht Bonn hinterlegte Fassung.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Fun Beuel e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Karnevals in Beuel, insbesondere durch die Organisation von Karnevalsveranstaltungen, Umzügen, Festen und weiteren kulturellen Aktivitäten im Rahmen des rheinischen Brauchtums unter Einbeziehung des Gedankens an den Karneval.
(2) Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen, sondern dient ausschließlich der Förderung des Karnevals und der gemeinschaftlichen Erhaltung der rheinischen Kultur.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der Verein unterscheidet zwischen aktiven und inaktiven Mitgliedern.
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die regelmäßig an den Aktivitäten des Vereins teilnehmen und stimmberechtigt sind.
Inaktive Mitglieder sind Mitglieder (sowie Jugendliche), die nicht aktiv an den Veranstaltungen und Aktivitäten teilnehmen und daher nicht stimmberechtigt sind.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag und die Bestätigung des Vorstands erworben.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.
(6) Alle Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins zu wahren, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und die Satzung zu befolgen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder beträgt jährlich 120 Euro.
(2) Der Mitgliedsbeitrag für inaktive Mitglieder beträgt mindestens jährlich 30 Euro.
(3) Der Vorstand kann den Beitrag jährlich festlegen und ggf. anpassen, wobei er den Mitgliedern die Änderung rechtzeitig bekannt gibt.
(4) Der Mitgliedsbeitrag kann auf Wunsch entweder jährlich oder monatlich gezahlt werden
(5) Der Beitrag wird zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Bei einer monatlichen Zahlungsweise ist der Beitrag am ersten Tag eines jeden Monats zu entrichten.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.
(2) Zu Beginn der Mitgliederversammung ist einve Protokolführer/-in und ein/e Versammlungsleiter/-in zu wählen.
(3) Über Beschlüsse auf der Mitgliederversammlung ist ein Protokollzu führen, das vom Versammlungsleiter/-in und Protokollführer/-in unterzeichnet wird.
(4) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- Wahl und Entlastung des Vorstands
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
(5) Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn zwei Flaschen Sekt kaltgestellt sind.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.
(7) Inaktive Mitglieder haben kein Stimmrecht und können somit nicht an Abstimmungen teilnehmen.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Antrag des Vorstands oder eines Drittels der aktiven Mitglieder einberufen werden.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassenwart
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand ist für die Leitung der Geschäfte des Vereins verantwortlich und führt alle Aufgaben durch, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(4) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht gemäß §7
Ziff. 1 der Satzung aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, dem Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(5) Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung regelmäßig über seine Tätigkeiten zu berichten und die Finanzen des Vereins transparent zu machen.
(6) Der Vorstand kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung abberufen werden. Ein Vorstandmitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zurücktreten.
(7) Vom Registergericht, Notar oder Finanzamt gewünschte Änderungen an der Satzung können durch Beschluss vom Vorstand jederzeit ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
§ 8 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die den Kassenbericht des Vorstands überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht erstatten.
(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 9 Haftung
(1) Die Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten des Vereins nur mit ihrem Vereinsbeitrag. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
(2) Der Verein haftet nicht für Schäden, die ein Mitglied bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen erleidet, es sei denn, der Schaden wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vereins oder seiner Organe verursacht.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, der mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst wird.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die den karnevalistischen Brauchtumspflege fördert und von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 11.11.2024 zu Beuel beschlossen und durch die Mitgliederversammlung am 05.02.2025 bestätigt.
(2) Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.